Satzung

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Der folgende Text ist eine freie Übersetzung der niederländischen Satzung und gibt den Inhalt zu 99 % wieder, also keine beglaubigte Übersetzung. Da der VZW seinen Sitz in der Region Flandern hat, wird bei Streitigkeiten über die Auslegung des übersetzten Textes immer auf den niederländischen Text der Satzung verwiesen. Zur Auslegung des Textes sollten immer Anfragen an die Verwaltungsbehörde gestellt werden. Diese Übersetzung wurde zum Nutzen aller Mitglieder des Ordens angefertigt, damit sie die Funktionsweise des Ordens besser verstehen und die Funktionsweise des Ordens besser einordnen können. Der übersetzte Wortlaut der Satzung ist daher rein informativ und nicht die Grundlage für Rechtsbehelfe. Zuständig sind ausschließlich die Gerichte, denen der Sitz der Orden untersteht.

EDLER ORDEN des PAPEGAY V.Z.W.

Ordo Nobilis Papegayi V.z.W.

Firmennummer: 0448.729.720

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Kunst. 1 – NAME und SITZ

Der Verein heißt:

In Holländisch EDLER ORDEN DES PAPEGAY

In Abkürzung N.O.V.P.

Auf Französisch ORDRE NOBLE DU PAPEGAY

Auf Deutsch EDLE AUFTRÄGE VOM PAPEGAY

Auf Englisch EDLER ORDEN DES PAPEGAY

In Latein ORDO NOBILIS PAPEGAYI

               im Folgenden als „die Bestellung“ bezeichnet.

Ihr Sitz befindet sich in der flämischen Region. Predikerinnenstraat 11, 2000 Antwerpen. RPR Antwerpen.

Kunst. 2 – ZWECK

Ziel des Ordens ist es, diejenigen zu ehren und zu ehren, die durch ihren körperlichen Einsatz oder ihre moralische Unterstützung zur Erhaltung und zum Ansehen europäischer historischer Milizen, Bruderschaften, Milizinnungen und/oder ähnlicher Vereinigungen beitragen oder sich um die kulturelle bzw soziale Aktivitäten dieser Organisationen Vereine.

Der Orden wird sich nach seinen Möglichkeiten auch bemühen, die historischen Milizen, Bruderschaften, Milizinnungen und/oder ähnliche Vereinigungen zu unterstützen, die Qualität ihrer Tätigkeit zu verbessern oder auszubauen. Zu diesem Zweck kann sie alle Arten von Aktivitäten organisieren .

In dieser Zielsetzung ist der Orden an keine politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung gebunden.

Um das Ziel zu erreichen, werden ordensspezifische Auszeichnungen entworfen, die nach folgenden Regeln verliehen werden:

A – Die Auszeichnung erfolgt ohne Unterschied

– Sex

– Rasse, Sprache oder Nationalität

– Politische, philosophische oder religiöse Überzeugungen

B – Die Vergabe unterliegt strengen Ranking- oder Beförderungsbedingungen, die in den „Internen Regeln“ festgelegt sind.

C – Nur der Orden ist berechtigt, neue Dekorationen zu entwerfen und anzubringen.

               D – Der gemeinnützige Verein ist nicht berechtigt, Kapitalgewinne an seine Mitglieder auszuschütten.

Kunst. 3 – IN BEZUG AUF MITGLIEDER

                 Effektive Mitglieder

Ab dem Rang vom Offizier kann man als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden und an der Generalversammlung teilnehmen.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder darf nicht weniger als zwei (2) betragen.

Ein Kandidat muss einen schriftlichen Antrag an die leitende Körperschaft richten, um als effektives Mitglied in die gemeinnützige Organisation aufgenommen zu werden.

Der Vorstand hat die formalen Voraussetzungen und die Zahlung des Beitrags zu prüfen.

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendarinnen und Gutachter sind Teil der Generalversammlung, ihre Aufgaben sind in der beschrieben „Interne Vorschriften“.

Verbundene Mitglieder

Sie dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht, sie genießen die Aktivitäten des Vereins.

Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 4. BEITRAG

Der Beitrag wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt, darf jedoch 5.000 € (fünftausend Euro) pro Jahr nicht überschreiten.

Art.5. RÜCKTRITT

Effektive und angeschlossene Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Dieser Rücktritt wird einen (1) Monat nach Zugang des Rücktrittsschreibens wirksam.

Art.6. HAUPTVERSAMMLUNG

A – Befugnisse und Befugnisse

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Er hat die weitreichendste Handlungsbefugnis, die der gemeinnützige Verein hat. Anliegen.

Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich – wirksam und

angeschlossen – des gemeinnützigen Vereins.

Ausschließlich in seine Zuständigkeit fallen:

– Änderung der Satzung des Vereins.

– Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

– Genehmigung von Konten und Budget.

– Ausschluss effektiver Mitglieder.

– Entlastung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern.

– Ernennung und Abberufung von Kommissaren.

– Genehmigung des Jahresabschlusses und des Budgets

– Auflösung des Vereins.

– Ausschluss eines Mitglieds.

– Andere Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung dies vorschreiben.

                     B – Präsenz und Repräsentation

Alle zahlenden Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Alle zahlenden ordentlichen Mitglieder können sich jedoch durch ein anderes zahlendes effektives Mitglied mit maximal 3 Vollmachten vertreten lassen.

Diese Vertretung muss jedoch durch eine Urkunde belegt werden, die spätestens vor Beginn der Hauptversammlung im Besitz des Schriftführers sein muss.

Die Mitgliederversammlung kann physisch oder elektronisch per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Ein physisches Meeting kann mit einem Remote-Meeting kombiniert werden.

C – Anruf

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Fällen einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der ordentlichen Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.

Die Einladungen werden in seinem Namen verschickt                 Verwaltungsbehörde.

Alle zahlenden ordentlichen Mitglieder/Geschäftsführer und Aufsichtsräte werden mindestens fünfzehn (15) Tage im Voraus zur Hauptversammlung einberufen. Die Tagesordnung ist der Einberufung beigefügt. Die Einladung kann per E-Mail oder per Post erfolgen. Alle Entscheidungen werden den effektiven Mitgliedern der NPO durch einen Bericht mitgeteilt. Die Dokumente können am Sitz der NPO eingesehen werden.

              D – Kalender

Der Vorstand bestimmt und legt die Tagesordnung der Versammlung fest Hauptversammlung fixiert. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind erforderlich mindestens 3 Kalenderwochen vor dem Versammlungstermin beim Standesamt einzureichen.

              E – Die Präsidentschaft

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende der gemeinnützigen Organisation oder bei dessen Verhinderung eines der Mitglieder des Verwaltungsorgans in der in der Geschäftsordnung festgelegten hierarchischen Ordnung.

Bei einer ordentlichen Hauptversammlung gibt es keine vorgeschriebene Teilnehmerzahl. Eine Satzungsänderung oder der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds oder eines ordentlichen Mitglieds ist nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung möglich, in der 2/3 der ordentlichen Mitglieder vertreten sein müssen.

Für das, was nicht in die Satzung aufgenommen wurde, wird auf das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen verwiesen.

Kunst. 7 – VERWALTUNGSORGANIS

A – Autorität

Der Vorstand ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Verwirklichung des Zwecks des gemeinnützigen Vereins erforderlich oder nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen, zu denen die GA gesetzlich befugt ist.

B – Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4) natürlichen Personen, wenn es nur vier (4) effektive Mitglieder gibt. In seiner Abwesenheit kann ein Mitglied der leitenden Körperschaft ein Mitglied derselben leitenden Körperschaft zur Vertretung bevollmächtigen.

Die Höchstzahl der Direktoren ist nicht festgelegt.

                    Der Vorstand setzt sich hierarchisch wie folgt zusammen:

Ein Präsident

Ein Vizepräsident

Ein Registrar

Eine Schatzkammer

Sonderräte können pro fünfzig (50) effektive Mitglieder ernannt werden mit mindestens einem (1) Ratsmitglied ernannt werden.

Sie fungieren als Berater der leitenden Körperschaft, sie             haben kein Stimmrecht im Vorstand. Die Fahrer                            Wohnsitz am Sitz des Vereins wählen.

C – Mandate

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom berufen Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren                             Mandat ist erneuerbar. Ihr Mandat als Präsident und                            Ratsmitglied wird 2023 gewählt, das Mandat des Vize-                Vorsitzender und Kanzler im Jahr 2024, Schatzmeister im Jahr 2025.

Art.8 AUFLÖSUNG DER ASBL

Nach Auflösung des gemeinnützigen Vereins wird dessen Vermögen einer Einrichtung anvertraut, deren gemeinnütziger Zweck dem Zweck des auflösenden Vereins am nächsten kommt.

Art.9. SOZIALES HANDZEICHEN.

  „Die Firmenunterschrift gehört ausschließlich dem Präsidenten, dem Kanzler und dem Schatzmeister“. Für Finanztransaktionen verweisen wir auf die Geschäftsordnung.

– Einer Nichtperson kann eine Sondervollmacht erteilt werden           Direktor, wenn der Vorsitzende, Kanzler und Schatzmeister so sind     gemeinsam entscheiden.

Kunst. 10 – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die eine Geschäftsordnung im Sinne des Aktien- und Vereinsgesetzbuches darstellt, die dem Gesetz oder dieser Satzung nicht widersprechen darf. Dieses Generalreglement wird der darauf abgehaltenen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt

mit einfacher Mehrheit entschieden. Die neueste Version der Allgemeinen Geschäftsordnung datiert vom 02.03.2020 und kann bei der Geschäftsstelle der gemeinnützigen Organisation oder unter www.OrdoNobilis.org eingesehen werden.

Redaktionsschluss 18.03.2023 von Luc, Rudy, Bart.